Das Zollverfahren 42 kann bei der Einfuhr dann angewendet werden, wenn es zum Zeitpunkt der Zollabfertigung sicher ist, dass die Waren für einen anderen Mitgliedsstaat bestimmt sind.
Die Waren werden unter Zahlung von Zollgebühren und sonstigen Einfuhrzöllen für den freien Verkehr freigegeben, die Mehrwertsteuer wird aber erst im endgültigen Bestimmungsmitgliedsstaat gezahlt/erhoben. Eine MwSt.-Befreiung bei der Einfuhr ist jedoch nur dann möglich, wenn entweder eine steuerbefreite Lieferung innerhalb der EU oder eine Übergabe von Waren an einen anderen Mitgliedsstaat der Einfuhr folgt.
Bedingungen für den Importeur i.V.m. Zollverfahren 42:
- Aus aller der Sendung beigefügten Dokumenten soll es bei der Einfuhr ersichtlich sein, dass die Waren für einen anderen Mitgliedsstaat bestimmt sind;
- Der Importeur muss eine slowenische ID-Nummer für Mehrwertsteuerzwecke oder einen Steuervertreter in Slowenien erweisen;
- Gültige EORI- sowie Steuernummer;
- Eine slowenische ID-Nummer oder eine Steuervetretungsvollmacht an Spediteur:
- Aus der Dokumentation muss es ersichtlich sein, dass die Sendung für einen anderen Mitgliedsstaat bestimmt ist;
- Selbstbesteuerung/MwSt-Zahlung im endgültigen Mitgliedsstaat.
Zollverfahren 42 – Vorteile
- Bei der Einfuhr fallen nur die möglichen Zollgebühren an;
- MwSt-Befreiung bei der Einfuhr, da die MwSt erst im Bestimmungsmitgliedsstaat gezahlt/erhoben wird;
- Freigabe vom Importeurs Cashflow und damit Verbesserung seiner Liquidität.